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SATZUNG
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
“Bankrechtliche Vereinigung – Wissenschaftliche Gesellschaft für Bankrecht”.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977.
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name: “Bankrechtliche Vereinigung – Wissenschaftliche Gesellschaft für Bankrecht e.V.”
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein fördert die wissenschaftliche Behandlung aller das Bankrecht betreffenden Fragen. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt dieses Ziel, indem er unter anderem Juristen aller Berufsrichtungen miteinander ins Gespräch bringt, um im Rahmen von Vortragsveranstaltungen und in sonstiger Weise einen Gedankenaustausch über nationale und internationale bankrechtliche Fragen zu ermöglichen und auf diesem Wege bankrechtliche Veröffentlichungen zu fördern. Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen mit gleichartiger Zielrichtung werden.
2. Eine wirtschaftliche, konfessionelle oder politische Betätigung des Vereins ist ausgeschlossen. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet.
§ 3
Aufnahmebedingungen, Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede dem Bankrecht nahestehende natürliche Person aus Wissenschaft, Wirtschaft, Anwaltschaft, Justiz und Verwaltung werden.
2. Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
4. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
5. Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch schriftliche an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung
- durch Vorstandsbeschluss in folgenden Fällen:
-- wenn ein Mitglied der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung gröblich zuwiderhandelt
-- wenn ein Mitglied den Ruf oder die Zwecke des Vereins schädigt
-- wenn ein Mitglied trotz Mahnung den Beitrag für zwei Jahre nicht entrichtet hat.
Vor Erlass des den Ausschluss aussprechenden Beschlusses ist das Mitglied zu hören.
Gegen diesen Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Kuratorium zulässig.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Beitrag
Die Mitgliedsbeiträge und die Beitragsordnung werden durch das Kuratorium nach Anhörung der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Das Kuratorium
- Der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens in jedem zweiten Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Für den Nachweis der rechtzeitigen Einberufung genügt das Datum des Poststempels.
2. Der Vorstand muss ferner eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Kuratorium oder 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet einfache Mehrheit, wenn nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Stimmberechtigten dies beantragt.
5. Von der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse müssen protokolliert werden. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt mindestens einmal alle zwei Jahre über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Kuratoriums. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Mitgliederversammlung es beschließt.
§ 8
Kuratorium
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes für jeweils vier Geschäftsjahre ein Kuratorium, dem Vertreter der Wissenschaft, der Rechtsprechung, der Anwaltschaft und der Kreditwirtschaft angehören sollen. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte, gibt ihm Anregungen für die Förderung des Vereinszwecks und nimmt die ihm darüber hinaus von der Satzung übertragenen Aufgaben wahr.
3. Das Kuratorium schlägt der Mitgliederversammlung Mitglieder zur Wahl in den Vorstand vor.
4. Es ist berechtigt, Ersatzmitglieder für den Fall zu wählen, dass ein Vorstandsamt vor Ablauf der Amtszeit und vor Abhaltung der nächsten Mitgliederversammlung endet.
5. Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden oder von dem Vorstand einberufen. Es ist beschlussfähig, wenn an der Beschlussfassung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. Es kann Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren fassen.
6. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Die Mitwirkung im Kuratorium geschieht ehrenamtlich.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern.
2. Gesetzliche Vertreter des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung berechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4. Die Tätigkeit des Vorstandes geschieht ehrenamtlich.
§ 10
Rechnungsprüfer
Die auf Vorschlag des Kuratoriums von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer überprüfen die Ordnungsmäßigkeit des Finanzgebarens des Vorstandes und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 11
Gewährleistung der Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist gemeinnützig und unterwirft sich den jeweils für die Gemeinnützigkeit geltenden Bestimmungen.
2. Vermögen und Erträge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
3. Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsausgaben, die seinem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 12
Satzungsänderung
1. Die Satzung kann einschließlich der Bestimmungen über den Vereinszweck von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen geändert werden.
2. Satzungsänderungen sind vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit der Finanzbehörde daraufhin abzustimmen, dass sie die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden.
§ 13
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für wissenschaftliche Zwecke zuzuführen.
Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt. Die Auflösung ist beschlossen, wenn die Mitgliederversammlung sich mit der Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen dafür ausspricht.
Vereinsregister eingetragen am: 08. September 1989
Änderung gemäß Mitgliederversammlung vom 24. Juni 1993
Zu TOP 6:
Für die fortdauernde Zuerkennung der Gemeinnützigkeit erwartet das zuständige Finanzamt die folgenden Änderungen der Satzung:
§ 11 Abs. 2 Satz 1
Bisherige Fassung:
Vermögen und Erträge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Neue Fassung:
Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 11 Abs. 3
Bisherige Fassung:
Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsausgaben, die seinem Vereinszwecke fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Neue Fassung:
Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die seinem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 13 Abs. 1
Bisherige Fassung:
Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für wissenschaftliche Zwecke zuzuführen.
Neue Fassung:
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins |